Aktuelles aus der Rechtsprechung

 

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung (BGer 9C_659/2019 vom 9. April 2019, zur Publikation vorgesehen) PDF »

Art. 2 Abs. 4 BVG, Art. 1j Abs. 1 lit.c BVV2. Mit "der obligatorischen Versicherung unterstellt", wie in Art. 2 Abs. 4 BVG und Art. 1j Abs. 1 Satz 1 BVV 2 verwendet, ist nicht irgendeine obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer (im In- oder Ausland) gemeint, sondern unmissverständlich jene nach dem BVG (E. 4.2.2). Nach Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 sind nebenberuflich tätige Arbeitnehmer der obligatorischen (BVG-)Versicherung unterstellt, auch wenn sie durch ihre Hauptberufstätigkeit bei einer ausländischen Vorsorgeversicherung abgesichert sind (E. 4.3). Eine Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht aufgrund von Art. 1j Abs. 2 BVV 2 setzt ein vorgängiges Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung voraus (E. 5).
 

Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds und missbräuchliche Inanspruchnahme (BGer 9C_277/2018 vom 4. März 2019, zur Publikation vorgesehen) PDF »

Art. 56 BVG, Art. 56a BVG. Die mit dem gleichen Anschlussvertrag angeschlossenen Versicherten bilden ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG. Daher kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung (weiterhin) für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen (E. 4.3). Zur missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen des Sicherheitsfonds bzw. zum Verhältnis von Art. 56 Abs. 5 BVG und Art. 56a BVG (E. 6.3 ff.).
 

Bildung einer technischen Rückstellung «Schwankungsreserve Rentnerbestand» (BGE 145 V 22) PDF »

Art. 65b BVG und Art. 48 BVV 2. Die Bildung einer technischen Rückstellung "Schwankungsreserve Rentnerbestand" in einer Rentnerkasse lässt sich nicht mit dem alleinigen Abstellen auf nicht eingetretene Sterbefälle rechtfertigen (E. 8.4.2).

 

Gleichbehandlungsgebot bei der Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung (BGE 145 V 22) PDF »

Art. 53b Abs. 1 lit. c und Art. 53d Abs. 1 BVG. In die Teilliquidation einer Gemeinschaftsstiftung sind Kleinstanschlüsse einzubeziehen, wenn deren Anschlussverträge aufgrund des gleichen wirtschaftlichen Ereignisses, das zur Teilliquidation führte, gekündigt wurden. Dies gilt auch, wenn die Auflösung eines Kleinstanschlusses für sich allein keine Teilliquidation auszulösen vermöchte (E. 4).

 

Kein Anspruch der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auf Verzugszins (BGE 145 V 18) PDF »

Art. 26 Abs. 4 BVG. Die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auf dem zurückzuerstattenden Betrag mangels eines vertraglichen Verhältnisses keinen Verzugszins zu bezahlen (E. 4 und 5).

 

Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung (BGE 144 V 376) PDF »

Art. 14 Abs. 1 FZG. Berücksichtigung der aus überobligatorischer Vorsorge stammenden eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Minimalrente. Bei einem Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag (als "Ersatzhandlung" im Sinne von BGE 130 V 9 E. 5.1 S. 15) gewährt Art. 14 Abs. 1 FZG insoweit Besitzstand auf dem Anrechnungsprinzip, als die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs bildet. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (E. 4).

 

Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung: Abgangsbestand (BGE 144 V 369) PDF »

Art. 53d Abs. 6 BVG; Art. 27g Abs. 2 und Art. 27h Abs. 4 BVV 2. Wurde die am Stichtag der Teilliquidation bestehende Unterdeckung für den Abgangsbestand voll ausfinanziert, und befindet sich die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt der Übertragung der Mittel immer noch in Unterdeckung, ergibt sich aus Art. 27g Abs. 2 oder Art. 27h Abs. 4 BVV 2 kein weiterer Anspruch der Versicherten (E. 4).


 

Begünstigung des überlebenden Lebenspartners (BGE 144 V 327) PDF » 

Art. 20a Abs. 1 lit. a, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB. Begünstigte Person einer Lebensgemeinschaft zu sein, setzt deren ununterbrochene, mindestens fünfjährige Dauer unmittelbar vor dem Tod der versicherten Person voraus (Beantwortung der im Urteil 9C_284/2015 vom 22. April 2016 E. 3, nicht publ. in: BGE 142 V 233, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 33 S. 135, offengelassenen Frage) (E. 4.1 und 4.2).
 

Rückstellungen bei Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und deren Überprüfung (BGE 144 V 264) PDF »

Art. 53d BVG; Art. 48e BVV 2. Rechtmässigkeit einer Rückstellungsbestimmung, die nach dem Teilliquidationsbeschluss, aber vor dem Bilanzstichtag verabschiedet wurde (E. 3.5). Begründetheit der (erstmaligen) Rückstellungsbildung, weil die Pensionskasse ernsthaft Gefahr lief, in eine Rentnerkasse umgewandelt zu werden (E. 4.3). Folgt der (ersten) Teilliquidation eine zweite, so sind Rechtmässigkeit und Begründetheit der im Rahmen der zweiten Teilliquidation gebildeten Rückstellungen grundsätzlich in diesem (zweiten) Teilliquidationsverfahren zu überprüfen (E. 5.2).
 

Abstrakte Normenkontrolle betreffend § 22 Abs. 4 lit. b Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Solothurn (BGE 144 V 236) PDF »

Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 62 Abs. 1 BVG. I.c. stellen die Auflösung der Rückstellung für die Anpassung der Renten an die Teuerung (E. 3) und die vorgesehene Verwendung der dadurch frei gewordenen Mittel (E. 4) keine Zweckentfremdung von Vorsorgevermögen dar. § 22 Abs. 4 lit. b PKG ist bundesrechtskonform.

 

Pflicht des Arbeitgebers zur Behebung der Unterdeckung (BGE 144 V 173) PDF »

Art. 65d BVG. Ein Arbeitgeber kann sich den vertraglich eingegangenen (Sanierungs-)Verpflichtungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung nicht entziehen, indem er zuvor die Ausschliesslichkeitsklausel des Anschlussvertrages verletzt und die Vorsorgeeinrichtung (resp. das betroffene Vorsorgewerk) dadurch zu einer reinen Rentnerkasse geworden ist (E. 3.3.5).
 

Überentschädigung (BGE 144 V 166) PDF »

Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2. Für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG ist zumindest bei einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10 % grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Daher kann in der Regel kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden (E. 4.3).
 

Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung & Verfahren (BGE 144 V 120) PDF »

Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2. Werden bei einer Teilliquidation versicherungstechnische Risiken übertragen, sind die entsprechenden Rückstellungen nicht aufzulösen (und den übrigen Mitteln zuzuschlagen), sondern dem Abgangsbestand mitzugeben, soweit sie auch für diesen gebildet wurden. Es ist unerheblich, dass sich die durch die Rückstellungen abgedeckten Risiken bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung nicht mehr verwirklichen können. Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 140 V 121 (E. 2).

Art. 53d Abs. 6 BVG. Bei einem kollektiven Übertritt von Versicherten kann die übernehmende Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden lassen (E. 4).

 

Ausgewählte Urteile

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge

Zu den vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) publizierten Mitteilungen über die berufliche Vorsorge »

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