Ausgewählte Urteile

Einkauf / Steuern

Abzugsfähigkeit eines Einkaufs in die Pensionskasse bei Bezug einer Kapitalleistung aus der Säule 3a innerhalb desselben Jahres (Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2016, DB.2016.94/ST.2016.117) PDF »

Über die steuerliche Behandlung einer Übertragung von der Säule 3a in die 2. Säule enthält die BVV3 keine Vorschriften. Nach der Praxis ist die Transaktion steuerneutral; die Überweisung des Vorsorgeguthabens hat aber direkt vom Vorsorgeträger der Säule 3a in die Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule zu erfolgen (E. 2a). Kapitalleistungen der Säule 3a dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, welche die Abzugsfähigkeit eines Einkaufs in die 2. Säule nach kurz zuvor erfolgter Kapitalauszahlung aus der Säule 3a versagen würde. Der Abgleich von 2. Säule und Säule 3a erfolgt bei der Berechnung der für den Einkauf massgebenden Vorsorgelücke gemäss Art. 60a Abs. 2 BVV2. Einem Unselbständigerwerbenden bleibt es unbenommen, sich maximal in die Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule einzukaufen und zusätzlich über Guthaben der Säule 3a zu verfügen. Müsste er bei einem gestaffelten Bezug der Säule 3a in den letzten fünf Jahren vor dem Rentenalter die Auszahlungen mit den Einkäufen in die 2. Säule verrechnen, würde er ohne ersichtlichen Grund schlechter behandelt als ein Steuerpflichtiger, welcher dieselben Einkäufe vornimmt, aber mit dem Bezug der Säule 3a bis zum Jahr des definitiven Altersrücktritts zuwartet (E. 2c).

 

Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bei Wiedereinkauf nach Scheidung. Kapitalbezugssperre. Steuerumgehung. (BGE 142 II 399) PDF »

Insbesondere die teleologische Auslegung von Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG (E. 3.3.4) führt zum Ergebnis, dass sich die in Art. 79b Abs. 4 BVG enthaltene Ausnahme – für Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft – auch auf die in Art. 79b Abs. 3 BVG vorgesehene dreijährige Sperrfrist für einen Kapitalbezug bezieht. Ein Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren ist im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft somit nicht ausgeschlossen.

Ein Abzug von den Einkünften nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG ist nicht zulässig, wenn eine Steuerumgehung vorliegt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.2). Steuerumgehung vorliegend bejaht (E. 4.4).

 

Abzug des Einkaufs in die berufliche Vorsorge vom AHV-pflichtigen Einkommen bei Selbständigerwerbenden (BGer 9C_515/2015) PDF »

Mit Blick auf die AHV-rechtlich massgebende Erwerbssphäre ist es sachgerecht, den maximal zulässigen Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG entsprechend dem üblichen hälftigen Arbeitgeberanteil masslich auf die Hälfte des Einkommens zu beschränken. Eine Ungleichbehandlung der selbständig Erwerbstätigen ist dadurch nicht gegeben, weder in AHV-, BVG- noch steuerrechtlicher Hinsicht (E. 4.3).

 

Konsolidierte Betrachtung der Kapitalsperre nach Art. 79b BVG bei mehreren Vorsorgeverhältnissen (BGer 2C_488/2014, 2C_489/2014) PDF »

Das Bundesgericht geht von einer konsolidierten Betrachtungsweise der beruflichen Vorsorge als einem Ganzen aus, weshalb die dreijährige Kapitalsperre gemäss Art. 79b BVG auch dann einschlägig ist, wenn die versicherte Person bei mehreren verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen versichert ist, den Einkauf bei der einen Vorsorgeeinrichtung tätigt und die Kapitalleistung innerhalb der dreijährigen Sperrfrist aus dem anderen Vorsorgeverhältnis bezieht.

 

Bestätigung der Last-in-first-out-Praxis zu Art. 79b Abs. 3 BVG (BGer 2C_243/2013, 2C_244/2013) PDF »

Ein selbständig Erwerbender leistete in den Jahren 2006 und 2008 Einzahlungen von CHF 200'000.- bzw. CHF 100'000.- in seine Pensionskasse und nahm im Jahr 2009 einen Kapitalbezug in der Höhe von CHF 537'647.- vor. Zusätzlich bezog er eine jährliche Rente von CHF 20'400.-. Die Pensionskasse hatte ihm schriftlich bestätigt, dass die Einzahlungen in den Jahren 2006 und 2008 ausschliesslich der Finanzierung der Rente gedient haben. Diesen Umstand erachtet das Bundesgericht indes als nicht massgebend. Es hält fest, das Vorsorgekapital bilde eine Einheit und müsse gesamtheitlich betrachtet werden («forme un tout et doit être pris dans son ensemble», E. 5.2). Massgebend sei nur, dass der Einkauf kurze Zeit vor der Auszahlung von Vorsorgekapital erfolgt sei.

 

Last-in-first-out (Lifo-Praxis) zu Art. 79b Abs. 3 BVG (BGer 2C_658/2009, 2C_659/2009)
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Art. 79b Abs. 3 BVG übernimmt und konkretisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verweigerung der Abzugsberechtigung wegen Steuerumgehung im Sinne einer einheitlichen und verbindlichen Gesetzesregelung. Wenn diese Vorschrift die getätigten Einkäufe für die «daraus resultierenden Leistungen» einer dreijährigen Kapitalrückzugssperre unterwirft, so ist das im hier massgeblichen Zusammenhang nicht – wie sich aus dem Wortlaut zu ergeben scheint – als eine notwendigerweise direkte Verknüpfung zwischen dem Einkauf und der Leistung zu verstehen (E. 3.3.1).

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