Aktuelles aus der Rechtsprechung

 

Mehrfachbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber (BGE 148 V 234) PDF »

Art. 2 Abs. 4 BVG, Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV2. Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer in einem 100%-Pensum als Sozialarbeiter beim Kanton Zürich tätig und in der entsprechenden Pensionskasse versichert. Neben dieser Haupttätigkeit war der Arbeitnehmer zusätzlich im Nebenerwerb als sozialpädagogischer Familienbegleiter beim gleichen Arbeitgeber, dem Kanton Zürich, tätig. Das Einkommen aus dem Nebenerwerb erreichte die Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BVG nicht und wurde durch den Arbeitgeber nicht in der beruflichen Vorsorge versichert. Es stellte sich deshalb die Frage, ob der vom Arbeitgeber in der beruflichen Vorsorge versicherte Lohn einzig  aufgrund des Einkommens aus der Haupttätigkeit als Sozialarbeiter zu bemessen ist, oder ob der Verdienst aus der Nebentätigkeit als Familienbegleiter hinzuzurechnen ist.  

Das Bundesgericht führte im folgenden aus, dass die berufliche Vorsorge zusammen mit der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll. Der Normzweck der Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung spricht dafür, möglichst alle ausbezahlten Löhne berufsvorsorgerechtlich zu erfassen und im Falle einer Mehrfach-beschäftigung alle hierbei erzielten Verdienste der obligatorischen Versicherung zu unterstellen (E. 5.2.2.). In Art. 2 Abs. 4 BVG wird der Bundesrat ermächtigt, gewisse Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung auszunehmen. In Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV2 wird eine Ausnahme aus der obligatorischen Versicherung in Bezug auf Nebentätigkeiten spezifiziert. Mit dieser Ausnahme soll soweit wie möglich verhindert werden, dass Arbeitnehmer, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen, jedesmal dem Obligatorium unterstellt werden. Ohne diese Regelung könnte die gesetzliche Vorsorge in gewissen Fällen in einem vom Gesetzgeber unerwünschten Masse ausgedehnt werden. Zudem würde ein nicht unerheblicher administrativer Aufwand entstehen (E. 5.3.2). Mit Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 wurde bezweckt, die administrative Arbeit der Vorsorgeeinrichtungen zu erleichtern und zu vermeiden, dass Arbeitnehmer dem Obligatorium unterstellt werden müssen, wenn es nicht nötig ist. Dieser aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Zweckgedanke kommt indes nicht zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber mehrere Tätigkeiten ausübt. In diesen Fällen ist doch grundsätzlich jeweils dieselbe Vorsorgeeinrichtung zuständig, womit der Mehraufwand für die Versicherung sowohl den Verdienst aus Haupt- als auch denjenigen aus der Nebentätigkeit zu versichern kaum ins Gewicht fällt (E. 5.3.2.). Aus diesem Grund findet in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer beim gleichen Arbeitgeber sowohl einer Haupt- als auch einer Nebentätigkeit nachgeht, Art. 1j. Abs. 1 lit. c BVV2 keine Anwendung (E. 5.4).

 

Gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers (BGE 148 III 201) PDF »

Art. 82 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV3, Art. 94 VVG. Im vorliegenden Fall schloss der Versicherungsnehmer zwei gebundene Vorsorgeversicherungen in Form von kapitalbildenden Lebensversicherungen ab. Werden die Prämien der kapitalbildenden Lebensversicherungen vorsorglich in der Weise ausgestaltet, dass sie den tatsächlichen Risiko- und Kostenbedarf übersteigen und ergibt sich daraus ein Gewinn des Versicherungsunternehmens, soll der Versicherungsnehmer an diesem Gewinn beteiligt werden. Bei Vertragsschluss wird dem Versicherungsnehmer daher neben der Todes- oder Erlebensfallleistung eine zusätzliche Leistung in Form der sogenannten Überschussbeteiligung zugesichert (E. 3.1). Im vorliegenden Fall hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer periodisch mit den bei den Akten liegenden Jahresberichten und Erläuterungen über die Überschussbeteiligung bzw. die entsprechende Abrechnung orientiert (E. 5.1). Der Versicherungsnehmer beanspruchte jedoch zusätzlich auf der Grundlage seines Auskunftsrechts die Herausgabe der Jahresabschlüsse 1996 bis 2019 einschliesslich Kontoblätter und Leistungsüberschussberechnungen bzw. die detaillierten Zahlen der Jahresrechnungen, um die konkrete Berechnung des Überschusses einzusehen (E. 5.2). Das Auskunftsrecht des Versicherungsnehmers wird jedoch durch das legitime Interesse des Versicherungsunternehmens am Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschränkt (E. 5.3). So beinhaltet der Auskunftsanspruch namentlich kein Recht auf Offenlegung des Überschussplanes oder detaillierten Jahresrechnungen. Der Gesetzgeber hat mit Art. 92 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 VVG dem Versicherungsnehmer, der die Richtigkeit der festgestellten Werte bezweifelt, indessen das Recht eingeräumt, von der FINMA als Aufsichtsbehörde zu verlangen, dass sie unentgeltlich prüft, ob die von der Versicherungsgesellschaft ermittelten Überschusswerte (welche einen Bestandteil des Umwandlungs- bzw. Rückkaufswertes bilden) den versicherungsmathematischen Grundlagen entsprechen und mit dem Überschussplan übereinstimmen (E. 5.4). Darauf hat der Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall jedoch verzichtet. 

 

Invaliditätsfall: Zusammenfallen von Leistungen der 1. und 2. Säule mit UVG-Leistungen (BGE 148 V 58) PDF »

Art. 24a BVV2. Nach der vorzeitigen Pensionierung erhielt eine versicherte Person zusätzlich zur IV- und UV-Invalidenrente eine monatliche AHV-Überbrückungsrente bis zur Pensionierung durch den Arbeitgebenden zugesichert. Die Pensionskasse gewährte ab diesem Zeitpunkt aus der beruflichen Vorsorge zudem eine lebenslängliche halbe Alters- sowie eine halbe Invalidenrente, kürzte Letztere jedoch gänzlich aufgrund der errechneten Überversicherung. Mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters kam der versicherten Person eine ganze Altersrente der AHV zu, während die monatliche AHV-Überbrückungsrente und die IV-Invalidenrente entfielen. Die vorsorgerechtlichen Leistungen wurden weiterhin gekürzt um die vorsorgerechtliche halbe Invalidenrente entrichtet. 

Zweck der UVG-Revision per 1. Januar 2017 war es u.a. die Möglichkeit zu schaffen, einen Teil der UVG-Renten bei Eintritt der rentenbeziehenden Personen ins AHV-Rentenalter kürzen zu können und damit eine Überentschädigung im Vergleich zu nichtinvaliden Altersrentenbeziehenden zu vermeiden. Dies zog auch eine Anpassung der Überentschädigungsbestimmungen im BVG und in der BVV2 nach sich, denn die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollten die UVG-Leistungskürzungen bei Erreichen des Rentenalters nicht ausgleichen. Obwohl Art. 24a Abs. 1 BVV2 dies nicht ausdrücklich festhält, erweist sich eine Anrechnung der Altersrente der AHV, wenn sie mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine IV-Rente ablöst, im Lichte der neu geltenden Rechtsvorschriften als sachgerecht. Mittelbar folgt dies zudem aus Art. 24a Abs. 2 BVV2. Das in der Lehre vertretene Postulat (vgl. Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis, 2020, S. 391 Rz. 641 am Ende), die AHV-Altersrente hierbei nicht konkret, sondern pauschalisiert im Umfang der bisherigen invalidenversicherungsrechtlichen Invalidenrente anzurechnen, erscheint dabei, ohne abschliessende Beurteilung, nachvollziehbar (E. 5.5). 

 

Keine Rückzahlungspflicht für WEF-Vorbezüge trotz späterer Vermietung (BGE 147 V 377) PDF »

Art. 30d Abs. 1 lit. d BVG. Die Vermietung einer mit dem Vorbezug von Mitteln aus der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung finanzierten, von der versicherten Person während Jahren selber bewohnten Eigentumswohnung, durch einen unbefristeten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten beidseitig kündbaren Mietvertrag, stellt keine Einräumung eines Rechts dar, das wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Eine Pflicht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags besteht nicht (E. 4).

 

Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bei Arbeitslosigkeit (BGE 147 V 322) PDF »

Art. 2 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 23 lit. a BVG; Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen. Die Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 579 (wonach Personen, welche nach der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern arbeitsunfähig und später invalid werden, bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert sind, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllen) findet auch Anwendung, wenn die Arbeitslosenentschädigung aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht ausgerichtet wird (E. 5.3-5.7).

 

Frage der zulässigen Überwälzung der Kosten für ein durch die Aufsichtsbehörde in Auftrag gegebenes Gutachten auf die Pensionskasse (BGE 147 V 259) PDF »

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 lit. d, Art. 62a Abs. 2 lit. c und Abs. 3  Satz 1 BVG; Art. 4 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes des Grossen Rates des Kantons Bern vom 17. März 2014 über die bernerische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG); Art. 18 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen (ASVV). Gemäss Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz BVG wacht die Aufsichtsbehörde - hier die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) - darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Sie trifft die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen, wobei sie u.a. bei Bedarf Gutachten anordnen kann (E. 5-5.2.2). Die dadurch verursachten Kosten sind der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung aufzuerlegen (E. 5.3 und 6; vgl. auch BGE 141 V 509 E. 3.1).

 

Ende des Anspruchs auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (BGE 147 V 181 ) PDF »

Schlussbestimmungen der Änderung des BVG und Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IVG-Revision, erstes Massnahmepaket),  Art. 26a BVG. Wird eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgrund der Schlussbestimmungen der Änderung des BVG vom 18. März 2011 (6. IVG-Revision, erstes Massnahmepaket) aufgehoben, endet der Anspruch gleichzeitig mit demjenigen der Invalidenversicherung (vgl. dazu Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011). Art. 26a BVG findet diesfals keine Anwendung, d.h. es bleibt weder der versicherungsschutz noch der Leistungsanspruch gegenüber der bisherigen Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieser Bestimmung aufrechterhalten (E. 5.3).

 

Zuweisung des Fehlbetrags bei (Teil-)Liquidationen, Zuständikgeit (BGE 147 V 86) PDF »

Art. 53d Abs. 3 BVG, Art. 53d Abs. 6 und Art. 73 BVG. Bei einer (Teil-)Liquidation darf das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert werden. I.c. keine rechtsmissbräuchliche Berufung auf diese Vorgabe (E. 2.1 und 2.2). Die Verzinsung der aus der (Teil-)Liquidation resultierenden individuellen Austrittsleistung ist im Klageverfahren zu klären (E. 3.2).

 

Regressforderung, Schadenszins (BGE 147 V 10) PDF »

Art. 26 Abs. 4 BVG. Zur Regressforderung gehört ein Regress- resp. Schadenszins (E. 4). Dessen Höhe richtet sich nach dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent (E. 5).

 

Zuständigkeit der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörde (BGE 146 V 341) PDF »

Art. 61 BVG, Art. 3 BVV1. Seit dem Inkrafttreten von Art. 3 BVV 1 in der per 1. Januar 2012 geltenden Fassung (nach der Änderung des BVG vom 19. März 2010 [Strukturreform]) gibt es neu eine Ausführungsbestimmung, wonach Freizügigkeitsstiftungen und Bankstiftungen der Säule 3a der Aufsicht der Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG unterstehen (E. 4.2).

 

Zeitpunkt der Anrechnung eines Freizügigkeitsguthabens bei rückwirkender Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (BGE 146 V 331) PDF »

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, Art. 16 Abs. 2 FZV. Der in Art. 16 Abs. 2 FZV normierte Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos entsteht mit Rechtskraft der Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (E. 5).

 

Drittauszahlung einer Invalidenkinderrente (BGE 147 V 2) PDF »

Art. 25 und 73 Abs. 1 und 2 BVG, Art. 71ter Abs. 3 AHVV. Weder das Personalvorsorgereglement der Sammelstiftung (gültig ab 1. Januar 2002) noch Art. 25 BVG bieten dem volljährigen Kind die Möglichkeit, im eigenen Namen den Anspruch auf eine Invalidenkinderrente einzuklagen (E. 3). Die Invalidenkinderrente der beruflichen Vorsorge kann nicht direkt dem volljährigen Kind ausbezahlt werden. Für eine analoge Anwendung von Art. 71ter Abs. 3 AHVV ist in der beruflichen Vorsorge keine rechtliche Grundlage vorhanden (qualifiziertes Schweigen von Gesetz- und Verordnungsgeber; E. 4).

 

Teilliquidation der Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrags (BGE 146 V 169) PDF »

Art. 11 Abs. 3bis und Art. 53b Abs. 1 BVG. In concreto hat die Sammelstiftung die Kündigung des Anschlussvertrags durch die Gründerverbände eines Vorsorgewerks auch als Kündigung der Beitrittsvereinbarungen mit den betroffenen Arbeitgebern betrachtet. Damit sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Sammelstiftung grundsätzlich erfüllt (E. 3.2). Art. 11 Abs. 3bis BVG statuiert eine echte Mitbestimmung des Personals bzw. der Arbeitnehmervertretung bei der Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung. Fehlt die Einwilligung des Personals vor der Kündigung, ist diese ungültig (E. 4.4).

 

Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung bei Ehescheidung (BGE 146 V 95) PDF »

Art. 123 und 124 ZGB. Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4).

 

Teilliquidation, Anspruch auf Wertschwankungsreserven (BGE 146 V 28) PDF »

Art. 53d Abs. 1 BVG, Art. 27h Abs. 1 BVV2 (in der vom 01. Januar 2005 bis 31. Mai 2009 geltenden Fassung). Eine (anschluss-)vertragliche Regelung, die bei einer Teilliquidation (mit Stichtag 31. Dezember 2006) eine Teilung der Wertschwankungsreserven unabhängig von der Art der übertragenen Mittel - mithin auch bei Barabgeltung - vorsieht, verletzt weder aArt. 27h BVV 2 noch das Gleichbehandlungsgebot (E. 4.3 und 4.4).

 

Legitimation zur Überprüfung eines Teilliquidationsbeschlusses (BGE 145 V 343) PDF »

Art. 53d Abs. 1 und 6 BVG, Art. 48 Abs. 1 VwVG. Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente aus beruflicher Vorsorge hat, ist nicht legitimiert, einen Teilliquidationsbeschluss durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Entsteht der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erst nach dem Stichtag der Teilliquidation und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses, so hat die berechtigte Person für das anschliessende Beschwerdeverfahren keine Beschwerdebefugnis (E. 2). Die Höhe der reglementarisch vorgesehenen "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" ist insbesondere aufgrund der Schadenerfahrung der Vorsorgeeinrichtung zu berechnen (E. 3.1). Leistungen (im Sinne einer Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht), die vertraglich der abgebenden Vorsorgeeinrichtung ausschliesslich zugunsten des Fortbestands zugesichert wurden, finden keinen Eingang in die Teilliquidationsbilanz (E. 3.2).

 

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung (BGer 9C_659/2018 vom 9. April 2019, zur Publikation vorgesehen) PDF »

Art. 2 Abs. 4 BVG, Art. 1j Abs. 1 lit.c BVV2. Mit "der obligatorischen Versicherung unterstellt", wie in Art. 2 Abs. 4 BVG und Art. 1j Abs. 1 Satz 1 BVV 2 verwendet, ist nicht irgendeine obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer (im In- oder Ausland) gemeint, sondern unmissverständlich jene nach dem BVG (E. 4.2.2). Nach Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 sind nebenberuflich tätige Arbeitnehmer der obligatorischen (BVG-)Versicherung unterstellt, auch wenn sie durch ihre Hauptberufstätigkeit bei einer ausländischen Vorsorgeversicherung abgesichert sind (E. 4.3). Eine Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht aufgrund von Art. 1j Abs. 2 BVV 2 setzt ein vorgängiges Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung voraus (E. 5).
 

Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds und missbräuchliche Inanspruchnahme (BGE 145 V 106) PDF »

Art. 56 BVG, Art. 56a BVG. Die Versicherten, die mit dem gleichen Anschlussvertrag an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, bilden ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG. Daher kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen (E. 4). Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG umfasst sowohl die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als auch die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen. (Sorgfalts-)Pflichtverletzungen, die zur Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung resp. eines Vorsorgewerks führen, sind primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG (Rückgriff) anzugehen. Die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch Dritte geht nicht zulasten der Leistungsansprecher (E. 6).
 

Bildung einer technischen Rückstellung «Schwankungsreserve Rentnerbestand» (BGE 145 V 22) PDF »

Art. 65b BVG und Art. 48 BVV 2. Die Bildung einer technischen Rückstellung "Schwankungsreserve Rentnerbestand" in einer Rentnerkasse lässt sich nicht mit dem alleinigen Abstellen auf nicht eingetretene Sterbefälle rechtfertigen (E. 8.4.2).

 

Gleichbehandlungsgebot bei der Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung (BGE 145 V 22) PDF »

Art. 53b Abs. 1 lit. c und Art. 53d Abs. 1 BVG. In die Teilliquidation einer Gemeinschaftsstiftung sind Kleinstanschlüsse einzubeziehen, wenn deren Anschlussverträge aufgrund des gleichen wirtschaftlichen Ereignisses, das zur Teilliquidation führte, gekündigt wurden. Dies gilt auch, wenn die Auflösung eines Kleinstanschlusses für sich allein keine Teilliquidation auszulösen vermöchte (E. 4).

 

Kein Anspruch der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auf Verzugszins (BGE 145 V 18) PDF »

Art. 26 Abs. 4 BVG. Die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung hat der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auf dem zurückzuerstattenden Betrag mangels eines vertraglichen Verhältnisses keinen Verzugszins zu bezahlen (E. 4 und 5).

 

Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag wegen einer Anzeigepflichtverletzung (BGE 144 V 376) PDF »

Art. 14 Abs. 1 FZG. Berücksichtigung der aus überobligatorischer Vorsorge stammenden eingebrachten Freizügigkeitsleistung bei der Berechnung der BVG-Minimalrente. Bei einem Rücktritt vom überobligatorischen Vorsorgevertrag (als "Ersatzhandlung" im Sinne von BGE 130 V 9 E. 5.1 S. 15) gewährt Art. 14 Abs. 1 FZG insoweit Besitzstand auf dem Anrechnungsprinzip, als die Eintrittsleistung Minimalgrösse für die Berechnung des Rentenanspruchs bildet. Diese Grenze darf reglementarisch nicht unterschritten werden (E. 4).

 

Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung: Abgangsbestand (BGE 144 V 369) PDF »

Art. 53d Abs. 6 BVG; Art. 27g Abs. 2 und Art. 27h Abs. 4 BVV 2. Wurde die am Stichtag der Teilliquidation bestehende Unterdeckung für den Abgangsbestand voll ausfinanziert, und befindet sich die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt der Übertragung der Mittel immer noch in Unterdeckung, ergibt sich aus Art. 27g Abs. 2 oder Art. 27h Abs. 4 BVV 2 kein weiterer Anspruch der Versicherten (E. 4).


 

Begünstigung des überlebenden Lebenspartners (BGE 144 V 327) PDF » 

Art. 20a Abs. 1 lit. a, Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB. Begünstigte Person einer Lebensgemeinschaft zu sein, setzt deren ununterbrochene, mindestens fünfjährige Dauer unmittelbar vor dem Tod der versicherten Person voraus (Beantwortung der im Urteil 9C_284/2015 vom 22. April 2016 E. 3, nicht publ. in: BGE 142 V 233, aber in: SVR 2016 BVG Nr. 33 S. 135, offengelassenen Frage) (E. 4.1 und 4.2).
 

Rückstellungen bei Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und deren Überprüfung (BGE 144 V 264) PDF »

Art. 53d BVG; Art. 48e BVV 2. Rechtmässigkeit einer Rückstellungsbestimmung, die nach dem Teilliquidationsbeschluss, aber vor dem Bilanzstichtag verabschiedet wurde (E. 3.5). Begründetheit der (erstmaligen) Rückstellungsbildung, weil die Pensionskasse ernsthaft Gefahr lief, in eine Rentnerkasse umgewandelt zu werden (E. 4.3). Folgt der (ersten) Teilliquidation eine zweite, so sind Rechtmässigkeit und Begründetheit der im Rahmen der zweiten Teilliquidation gebildeten Rückstellungen grundsätzlich in diesem (zweiten) Teilliquidationsverfahren zu überprüfen (E. 5.2).
 

Abstrakte Normenkontrolle betreffend § 22 Abs. 4 lit. b Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Solothurn (BGE 144 V 236) PDF »

Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 62 Abs. 1 BVG. I.c. stellen die Auflösung der Rückstellung für die Anpassung der Renten an die Teuerung (E. 3) und die vorgesehene Verwendung der dadurch frei gewordenen Mittel (E. 4) keine Zweckentfremdung von Vorsorgevermögen dar. § 22 Abs. 4 lit. b PKG ist bundesrechtskonform.

 

Pflicht des Arbeitgebers zur Behebung der Unterdeckung (BGE 144 V 173) PDF »

Art. 65d BVG. Ein Arbeitgeber kann sich den vertraglich eingegangenen (Sanierungs-)Verpflichtungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung nicht entziehen, indem er zuvor die Ausschliesslichkeitsklausel des Anschlussvertrages verletzt und die Vorsorgeeinrichtung (resp. das betroffene Vorsorgewerk) dadurch zu einer reinen Rentnerkasse geworden ist (E. 3.3.5).
 

Überentschädigung (BGE 144 V 166) PDF »

Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2. Für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG ist zumindest bei einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10 % grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Daher kann in der Regel kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden (E. 4.3).
 

Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung & Verfahren (BGE 144 V 120) PDF »

Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2. Werden bei einer Teilliquidation versicherungstechnische Risiken übertragen, sind die entsprechenden Rückstellungen nicht aufzulösen (und den übrigen Mitteln zuzuschlagen), sondern dem Abgangsbestand mitzugeben, soweit sie auch für diesen gebildet wurden. Es ist unerheblich, dass sich die durch die Rückstellungen abgedeckten Risiken bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung nicht mehr verwirklichen können. Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 140 V 121 (E. 2).

Art. 53d Abs. 6 BVG. Bei einem kollektiven Übertritt von Versicherten kann die übernehmende Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden lassen (E. 4).

 

Ausgewählte Urteile

Urteilsbesprechungen

  • Kommentierung von BGer 8C_780/2020 vom 15. April 2021, Kurzarbeitsentschädigung bei Personen mit ausländischen Arbeitgebenden PDF »
  • dRSK: Kommentierung von BGE 147 V 10, Vorleistungspflicht; Verzinsung der Regressforderung PDF »
  • dRSK: Kommentierung von BGE 146 V 341, BVG-Organisationsvorschriften; Säule 3a- und Freizügigkeitsstiftung PDF »

Materialien

Ausgewählte Botschaften des Bundesrates finden Sie hier unter den Materialien »

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge

Zu den vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) publizierten Mitteilungen über die berufliche Vorsorge »

Gesetzestexte

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