Ausgewählte Urteile

Versicherungsunterstellung / Lohn

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung (BGer 9C_659/2019 vom 9. April 2019, zur Publikation vorgesehen) PDF »

Art. 2 Abs. 4 BVG, Art. 1j Abs. 1 lit.c BVV2. Mit "der obligatorischen Versicherung unterstellt", wie in Art. 2 Abs. 4 BVG und Art. 1j Abs. 1 Satz 1 BVV 2 verwendet, ist nicht irgendeine obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer (im In- oder Ausland) gemeint, sondern unmissverständlich jene nach dem BVG (E. 4.2.2). Nach Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 sind nebenberuflich tätige Arbeitnehmer der obligatorischen (BVG-)Versicherung unterstellt, auch wenn sie durch ihre Hauptberufstätigkeit bei einer ausländischen Vorsorgeversicherung abgesichert sind (E. 4.3). Eine Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht aufgrund von Art. 1j Abs. 2 BVV 2 setzt ein vorgängiges Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung voraus (E. 5).
 

Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (BGE 115 Ib 37) PDF »

Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend, ohne dass aber das AHV-Beitragsstatut formell verbindlich wäre (E. 4).

Beiträge nach Art. 165 Abs. 1 ZGB für im Gewerbe des Ehegatten geleistete Arbeit sind sozialversicherungsrechtlich wie Barlohn zu behandeln (E. 5).

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